Lexikon

A

Abgeschlossenheit Für die Entstehung von Wohnungs- bzw. Teileigentum ist die Abgeschlossenheit erforderlich. Als abgeschlossen gilt, wenn der Raum vollkommen durch Wände oder Decken von anderen Räumen abgegrenzt ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die zuständige Baubehörde erteilt und ist Voraussetzung für die Teilungserklärung beim Notar. Diese wiederum ist Grundlage der Bildung von Wohnungseigentum im Grundbuch.

Agio (auch: Aufgeld) Prozentualer Aufschlag der zusätzlich zum Darlehensbetrag zurückgezahlt werden muss. Die Zinsberechnung erfolgt auf Grundlage des Nominalbetrages.

Alleinauftrag Der Alleinauftrag wird einem Immobilienmakler exklusiv erteilt. Er stellt eine besondere Art des Maklervertrages dar und ist nicht im BGB geregelt. Dem Makler wird eine besondere Vertrauensposition seitens des Auftraggebers verliehen.

Allgemeine Darlehensbedingungen Ähnlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen, jedoch speziell für Darlehensverträge vorformulierte Bedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen gültig sind.

Annuität Eine jährliche (lat. annus, Jahr) Zahlung die aus einem Zins- und Tilgungsanteil besteht und dazu dient ein Darlehn abzuzahlen.

Annuitätendarlehen Darlehen mit Rückzahlungsraten in konstanter Höhe (Annuitäten). Während die Raten in ihrer Höhe konstant bleiben, verändern sich die Zins- und Tilgungsanteile, da der Kreditbetrag durch die Tilgung reduziert wird.

Anschlussfinanzierung Bei der Darlehensaufnahme wird ein Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit vereinbart (Zinsbindungsfrist). Nach Ablauf dieser Frist muss für die Restschuld ein neuer Kredit aufgenommen werden. Eine neue Finanzierung bei der bisherigen Bank wird Prolongation genannt, erfolgt dabei ein Bankwechsel wird es oft Umschuldung genannt. Als Alternative kann auch das Forward-Darlehen zur Anschlussfinanzierung genutzt werden.

Arbeitgeberdarlehen Darlehensgeber ist bei dieser Art der Finanzierung der Arbeitgeber. Oft sind diese Darlehen zinsvergünstigt und dienen der Mitarbeiterbindung.

Arbeitnehmersparzulage Staatliche Zulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Gefördert werden vom Arbeitgeber gezahlte vermögenswirksame Leistungen. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitnehmersparzulage nur gezahlt wird, wenn  bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Auch werden, in Abhängigkeit von der Vertragsform, nur bestimmte Höchstbeträge bei der Einzahlung gefördert. Für weitere Informationen: Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, §13.

Auflassung Ein dinglicher Vertrag der die zur Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer festhält. Sie erfordert die gleichzeitige Anwesenheit von Käufer und Verkäufer bei einem Notar. Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch. Sie wird in der Regel zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag beurkundet. Für weitere Informationen siehe §925 und §873 BGB.

Auflassungsvormerkung In Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vormerkung zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dient dem Käuferschutz und verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück während des langwierigen Übertragungsprozesses ein weiteres Mal Verkaufen oder Belasten kann.

Aufteilungsplan Aus dem Aufteilungsplan ist ersichtlich, welche Teile des Gebäudes einem Wohnungseigentümer und welche Teile dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Dabei muss eindeutig kenntlich gemacht werden, welche Teile zu welcher Eigentumsart gehören.

Aval (auch: Bankaval oder Avalkredit) Oberbegriff von Garantien, Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen, die Kreditinstitute zugunsten eines Kunden abgeben. Es ist eine Form der Kreditleihe bei der das Kreditinstitut für die Zahlungsfähigkeit des Kunden bürgt und die Eventualhaftung übernimmt. Dafür verlangt das Kreditinstitut eine Avalprovision. Gängige Formen im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung sind der Miet-, Gewährleistungs- oder Fertigstellungsaval.

B

Baufinanzierung (auch: Immobilienfinanzierung) Finanzierung des Kaufs, der Errichtung oder Sanierung von Immobilien. I.d.R. weisen Immobilienfinanzierungen eine lange Laufzeit auf.

Bauhelfer-Unfallversicherung Helfen Freunde oder Verwandte beim Hausbau, müssen diese versichert sein. Dabei ist zwischen der freiwilligen, privaten Versicherung und der gesetzlichen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft zu unterscheiden.

Bauherren-Haftpflichtversicherung Versicherung die den Bauherren vor Ansprüchen aus der gesetzlichen Haftplicht schützt. Oft ist diese in der privaten Haftpflichtversicherung bis zu einem bestimmten Bauvolumen enthalten. Darüber hinausgehend muss eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.

Bauleistungsversicherung (auch: Bauversicherung) Versicherung, die im Falle eines Schadens an der Immobilie, den Baustoffen oder -teilen während der Bauzeit einspringt. Abgesichert sind ebenfalls Fälle von Diebstahl, Vandalismus und höherer Gewalt.

Baumängel Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand eines Bauwerkes. Oft entstehen diese durch Planungs- bzw. Ausführungsfehler. Werden Mängel festgestellt, sollten diese bei der Bauabnahme protokolliert werden. Im Extremfall kann die Abnahme verweigert werden.  Ggf. können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

Baunebenkosten Kosten, die zusätzlich zu den Errichtungskosten des Bauwerkes anfallen. Dazu zählen Architekten- bzw. Ingenieurleistungen, Versicherungsgebühren, Kosten für einzuholende Genehmigungen, Finanzierungskosten, sowie anfallende Gebühren für behördliche Prüfungen.

Bauordnung (auch: Landesbauordnung) Ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Die hier enthaltenen Anforderungen beziehen sich sowohl auf das Grundstück als auf das Bauwerk. Beispiele für Regelungen sind: Abstandsflächen, Baugenehmigungen, Erschließung, Art der baulichen Nutzung, Sicherheit und Qualität der Bauprodukte. Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt bei den Ländern.

Bauspardarlehen Darlehen zur Finanzierung wohnbaulicher Zwecke bei dem die Bausparkasse der Darlehensgeber ist. Grundprinzip ist, dass der Bausparer, je nach Anbieter und Vertrag, etwa 50% der gesamten Bausparsumme in einen Bausparvertrag einspart und anschließend ein Darlehen über den Restbetrag erhält. Sowohl der Sollzins des Darlehens als auch der Guthabenzins für das angesparte Kapital liegen im Allgemeinen unter Marktniveau. Die Rückzahlungsraten des Bausparkredites sind in der Regel recht hoch, da eine hohe Tilgung gefordert ist.

Belastung
Eintragung von Rechten und Lasten bezüglich eines Grundstücks im Grundbuch.

Beleihungsauslauf Bezeichnet im Bauwesen den Quotienten aus dem Darlehnsbetrag und dem Beleihungswert der Kreditsicherheit

Beleihungsgrenze Prozentuale Verringerung des Beleihungswertes, um Wertschwankungen der Immobilie aufzufangen. Viele Banken Beleihen eine Immobilie nur bis zu einer Grenze von 80% des Beleihungswertes.

Beleihungswertermittlung Ermittlung des Wertes einer Immobilie, um die Höhe der Kreditsicherheit festzulegen. Als Ermittlungsverfahren können das Vergleichswert-, Sachwert- und Ertragswertverfahren genutzt werden. Der Beleihungswert liegt unter dem Verkehrswert, weil der nachhaltig erzielbare Wert einer Immobilie im Vordergrund steht.

Beschluss Innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können die Wohnungseigentümer per Beschluss über Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden.

Beschluss-Sammlung Aufstellung über alle in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Sie wird vom Wohnungseigentumsverwalter geführt.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Zugunsten einer Person bestelltes Recht, z. B. das Wegerecht für Herrn Müller.

Besitzer Derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Davon zu unterscheiden ist der Eigentümer, dem die Sache rechtlich gehört. Beispielsweise ist der Mieter einer Wohnung Besitzer, nicht jedoch Eigentümer der Wohnung.

C

Courtage (auch: Maklerprovision) Die Courtage bezeichnet den Lohn des Maklers bei Vertragsabschluss. Dieser liegt zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Für Mietobjekte berechnet der Makler zwischen zwei und drei Monatsmieten als Courtage.

D

Damnum (auch: Disagio) Damnum bezeichnet die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag des Darlehens. Das Damnum ist eine Zinsvorauszahlung und führt zu einem verringerten Sollzins.

Darlehensphase (Bausparvertrag) Folgt auf die Sparphase bzw. Zuteilungsphase des Bausparvertrages und beschreibt den Zeitraum, in dem das Darlehen zurückgezahlt wird. Der Darlehensnehmer zahlt monatlich eine vereinbarte Rate an die Bausparkasse. Die Zahlung setzt sich aus Tilgung und Zinsen zusammen.

E

Effektivzins Die Berechnung des Effektivzinses ist in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Im Unterschied zum Sollzins beinhaltet der Effektivzins zusätzliche Kosten wie Gebühren, Agios und Disagios, Bereitstellungszinsen, Anzahl der Raten etc.. Er ermöglicht den Vergleich unterschiedlicher Angebote mit der gleichen Zinsfestschreibungsdauer.

Eigenkapital Das für die Immobilienfinanzierung eingesetzte eigene Vermögen, wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben, Eigenleistungen, eigene unbelastete Grundstücke sowie Wertpapiere. Oft werden bei einer Immobilienfinanzierung mindestens 20% Eigenkapital gefordert.

Eigenleistung (auch: Muskelhypothek) Eigene Arbeitsleistungen bei dem Bau einer Immobilie, durch die Handwerkerkosten gespart werden. Die Eigenleistungen werden von der Bank – in bestimmten Fällen – als Eigenkapital angerechnet.

Eigennutzung Die Immobilie wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Eigennutzung ist die Grundvoraussetzung für viele Zulagen wie beispielsweise  Riester.

Eigentümer Eigentümer eines Grundstückes ist grundsätzlich derjenige, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentumsübergang erfolgt nach einem rechtsgeschäftlichen Erwerb erst mit Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Abweichend davon gibt es auch Eigentumswechsel außerhalb des Grundbuches, z. B. bei einer Zwangsversteigerung oder einem Erbfall. In diesen Fällen wird das Grundbuch im Nachhinein berichtigt. Vom Eigentumsübergang zu unterscheiden ist der Besitzübergang. Dieser gibt an, wann der neue Eigentümer das Objekt übernehmen und einziehen kann.

Eigentumswohnung Eine Eigentumswohnung ist ein in sich abgeschlossener Wohnbesitz innerhalb eines Mehrparteienhauses, das grundbuchlich in einzelne Wohneinheiten unterteilt ist. Für jedes Wohnungseigentum ist ein eigenes Grundbuch angelegt. Beleihen, verkaufen und vererben ist wie bei (bebauten) Grundstücken möglich.

Erbbaurecht (auch: Erbpacht) Das zeitlich beschränkte Recht, ein Grundstück zu nutzen und ein Bauwerk darauf zu erreichten, ohne jedoch das Eigentum an dem Grundstück erworben zu haben. Oft werden Erbbaurechte für 99 Jahre vergeben und ein Erbbauzins als Ausgleich für das erworbene Recht gezahlt.

Erhaltungsaufwand Das steuerliche Absetzen für alle auftretenden Aufwendungen für Instandhaltung, sowie Renovierung der Immobilie nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG).

Erschließung (auch: Anschluss) Der Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungs-, Entsorgungs- und Straßennetz. Die Kosten für eine Erschließung sind teilweise vom Grundstücksbesitzer zu tragen und fallen zusätzlich zu einem Grundstückserwerb an.

Ertragswertverfahren Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes. Der Ertragswert wird anhand der Erträge einer Immobilie berechnet. Dieses Verfahren eignet sich insbesondere für vermietete Objekte.

Euribor Mit „European Interbank Offered Rate“ werden die durchschnittlichen Zinssätze bezeichnet, zu denen europäische Banken einander Anleihen in Euro gewähren. Der Euribor wird oft als Referenzzinssatz für Kredite genutzt.

Exposé Ein Exposé dient der Beschreibung eines Objektes in übersichtlicher Form. Es fasst für Interessenten alle wesentlichen Merkmale einer Immobilie zusammen.

F
G

Gemeinschaftseigentum: Alle Teile des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen sowie für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind. Vom Gemeinschaftseigentum abzugrenzen ist das Sondereigentum.

Gemeinschaftsordnung Die „Verfassung“ der Gemeinschaft, in welcher durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abweichende Regelungen zum Wohnungseigentumsgesetz getroffen werden können, die das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer regeln. Siehe auch Teilungserklärung.

Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, das die Eigentumsverhältnisse und die Rechte an diesen Grundstücken enthält. Das Grundbuch wird beim Amtsgericht geführt.

Grunddienstbarkeit Zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks bestelltes Recht, z. B. das Wegerecht für das Nachbargrundstück.

H

Hausgeld In der Regel monatliche Zahlungen zur Deckung der anfallenden Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum.

Hausordnung Enthält Regelungen (Benutzungs-, Ruhezeiten etc.) bezüglich des Zusammenlebens der Bewohner eines Hauses.

I

Instandhaltungsrücklage Finanzielle Rücklage für zukünftige Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten insbesondere bei Wohnungseigentum.

J

Jahresabrechnung Die Jahresabrechnung stellt eine geordnete Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft für das vergangene Kalenderjahr dar. Dabei muss eine Gesamtabrechnung sowie eine Einzelabrechnung erstellt werden, bei der für jeden Wohnungseigentümer ersichtlich werden muss, welche Kosten bzw. Einnahmen entstanden sind.

K

Kaufvertrag Ein Kaufvertrag über Grundstücke bedarf einer notariellen Beurkundung. Der Käufer wird verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, während der Verkäufer der Übertragung des Eigentums zustimmt.

Konkludente Handlung Eine konkludente Handlung ist eine stillschweigende, durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung, wobei der Wille nicht explizit geäußert wird.

M

Maklerprovision Der Immobilienmakler erhält für die von ihm erbrachte Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit eine Vergütung, die als Provision oder Courtage bezeichnet wird.

Miteigentumsanteile Jeder Wohnungseigentümer besitzt neben seinem Sondereigentum einen Miteigentumsanteil am Grundstück und den gemeinschaftlichen Flächen.

Mitsondereigentum Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer, aber nicht aller Wohnungseigentümer, innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

N

Nießbrauch Umfassendes, persönliches Recht, den mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstand zu nutzen.

Notar Ein Notar wird öffentlich bestellt. Er hat als unabhängiger Amtsträger die Aufgabe, bestimmte Rechtsvorgänge zu beurkunden und als neutrale Instanz beiden Parteien unabhängig zur Seite zu stehen.

Notarielle Beurkundung Eine notarielle Beurkundung ist eine von einem Notar in einem Schriftstück festgelegte Bestätigung. Er bestätigt beispielsweise die Identität der Vertragspartner und dass er den Kaufvertrag einer Immobilie selbst wahrgenommen und richtig wiedergegeben hat.

O

Öffnungsklausel Stellt eine Klausel in Gesetzen dar, die es erlaubt, in individuellen Vereinbarungen von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen.

P

Penthouse Mit Penthouse wird eine Bungalow-ähnliche Wohnung auf dem Dach eines mehrgeschossigen Hauses bezeichnet. In der Regel ist dessen Wohnfläche größer als die der anderen Wohnungen im Haus.

R

Reallast Das Recht, wiederkehrende Leistungen aus einem belasteten Grundstück zu verlangen.

Renovierung Im Rahmen einer Renovierung wird eine Immobilie durch geeignete Maßnahmen in ihren ursprünglich guten Zustand gebracht.

S

Sachverständiger Ein Sachverständiger ist eine Person, die über einen überdurchschnittlichen Sachverstand sowie die nötige Erfahrung auf einem bestimmten Fachgebiet verfügt.

Selbstnutzung Selbstnutzung oder auch Eigennutzung bedeutet, dass eine Immobilie zu eigenen wohnlichen oder gewerblichen Zwecken genutzt wird. Selbstgenutzte Immobilien werden steuerlich – anders als vermietete Objekte – wie Konsumgüter behandelt.

Sondereigentum: Sondereigentum ist das Alleineigentum des Wohnungseigentümers, mit dem dieser nach Belieben Verfahren kann. Es kann an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gebildet werden.

Sondernutzungsrechte Sie befugen einen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung eines bestimmten im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksteils, z. B.ein Kfz-Außenstellplatz oder ein Garten. Dabei werden die anderen Wohnungseigentümer von der Nutzung ausgeschlossen.

Sonderumlage Eine Sonderumlage fällt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft an, wenn die eingenommen Gelder nicht zur Deckung der Kosten ausreichen. Diese werden dann per Sonderumlage auf die Wohnungseigentümer umgelegt.

Stadthaus: Ein Stadthaus wird in der Regel von ein bis drei Familien bewohnt. Charakteristisch ist das meist sehr begrenzte Stadtgrundstück, auf dem es steht.

Stadtvilla: Ein in der Regel frei stehendes (historisches) Einfamilienhaus in städtischem Umfeld.

T

Teileigentum: Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, z. B. Verkaufsflächen. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz.

Teileigentumsgrundbuch Darin sind die Eigentumsverhältnisse an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) enthalten.

Teilrechtsfähigkeit Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegenüber Dritten Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Im Innenverhältnis jedoch muss alles untereinander geregelt werden.

Teilungserklärung Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt über das aufzuteilende Grundstück, wenn dies von einem Eigentümer aufgeteilt werden soll. Darin enthalten sind alle Regelungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

Teilungsvertrag Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt über das aufzuteilende Grundstück, wenn dies von mehreren Eigentümern vertraglich aufgeteilt werden soll. Darin enthalten sind alle Regelungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

U

Umbau Eine Veränderung des Grundrisses wird als Umbaumaßnahme beschrieben. Ein Umbau kann kleinere Veränderungen der äußeren Gebäudehülle beinhalten.

V

Vereinbarung Übereinkunft der Wohnungseigentümer in Form eines Vertrages (Teilungserklärung, etc.).

Verkehrswert Nach § 194 BauGB ist der Verkehrswert oder auch Marktwert einer Immobilie bzw. eines Grundstückes der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nach den rechtlichen Gegebenheiten, nach tatsächlichen Eigenschaften, nach sonstiger Beschaffenheit, nach Lage des Grundstücks, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzielen wäre.

Verwaltungsbeirat Ein Beirat aus Wohnungseigentümern, der die Hausverwaltung bei seinen Aufgaben unterstützt und kontrolliert. Ein Verwaltungsbeirat kann (muss aber nicht) von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden.

Vormerkung Vorläufige Eintragung ins Grundbuch, damit sichergestellt wird, dass beim Übergang vom Kaufvertrag zur Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch keine weiteren Belastungen im Grundbuch eingetragen werden können.

W

Wärmedurchgangkoeffizient Der Wärmedurchgangskoeffizient (UW-Wert) ist ein Maß für den Wärmedurchgang durch ein Fenster oder sonstiges Bauteil.

Wertermittlung Im Rahmen der Wertermittlung wird der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken und Gebäuden ermittelt. Die gängigen Verfahren zur Wertermittlung sind das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren.

Wirtschaftsplan Eine Aufstellung über die zu erwartenden Einnahmen und Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft für das kommende Kalenderjahr, der für die Festlegung des Hausgeldes zugrunde gelegt wird.

Wohnfläche Die Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohneinheit gehören. Die Grundfläche von Zubehörräumen (z. B. Keller, Abstellräume, Garagen) außerhalb der Wohneinheit werden der Wohnfläche nicht zugerechnet. [1]

Wohnrecht Form des Nießbrauchs. Das Recht, in einem Gebäude oder in einer Wohnung zu wohnen.

Wohnungseigentum Eigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück.

Wohnungseigentümerversammlung Es stellt das wichtigste Selbstverwaltungsorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Sie ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen und dient dem Informations- und Meinungsaustausch der Wohnungseigentümer sowie der Regelung von Angelegenheiten, über die per Beschluss entschieden wird.

Wohnungsgrundbuch Darin sind die Eigentumsverhältnisse an zu Wohnzwecken dienenden Räumen und dem Miteigentumsanteil am Grundstück (Wohnungseigentum) enthalten.

[1] vgl. METZGER (2010), S. 106.